Erklärung nach Anlage 3, Nummer 1,
des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)
für https://kunst-bd.de
- Zuletzt aktualisiert am 24.11.2025 -
Seit 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Damit hat Deutschland die Richtlinie 2019/882 der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist es, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im Bereich digitaler Medien für Menschen mit Behinderungen und sonstigen Einschränkungen zu gewährleisten.
Konkrete Informationen zur Umsetzung des Gesetzes sind in der zugehörigen Verordnung (BFSGV) geregelt. Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, weitere Details festzulegen, Hilfestellungen bei der Umsetzung zu geben oder andere damit zu beauftragen.
Als Betreiber einer Website wären wir vom BFSG bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen sachlich zwar möglicherweise betroffen. Diese Voraussetzungen halten wir aber bei der vorliegenden Website (Homepage) nicht für gegeben.
Sie enthält nämlich keine Interaktionsmöglichkeiten, hat keinerlei Formulare, die ausgefüllt werden können oder müssen, fällt damit nicht unter den Begriff „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Der Gesetzgeber versteht darunter Dienstleistungen, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers mit einem digitalen Dienst (z.B. einer Website, einem Online-Shop) im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Nicht erst der Abschluss, sondern schon die Anbahnung eines solchen Vertrags fällt unter das Gesetz.
Auf unseren Verein bezogen heißt das: Sie können auf dieser Website weder Kunstwerke kaufen noch Vorbereitungen mit dieser Absicht treffen, sich beispielsweise nach dem Preis erkundigen, um Reservierung bitten oder einen Termin für ein Verkaufsgespräch vereinbaren. Unsere Künstlerportraits informieren nur über die Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme, dienen aber nicht ihrem Zustandekommen. Das heißt, wenn Interesse besteht, findet alles Weitere außerhalb unserer Website statt.
Als Betreiber dieser Website halten wir uns daher sachlich nicht als vom BFSG betroffen.
Da wir keine Personen beschäftigen, keinen Jahresumsatz und keine Jahresbilanzsumme von mehr als 2 Mio. Euro erzielen, sind wir gemäß § 3, Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Punkt 17 BFSG auch persönlich vom BFSG nicht betroffen.
Trotz fehlender Betroffenheit können wir nicht ausschließen, nach Anlage 3, Nummer 1 BFSG mindestens folgende Angaben machen zu müssen:
Angaben zum Unternehmen
Können Sie unserem Impressum entnehmen.
Angaben zur Dienstleistung
Beschreibung der Dienstleistung und ihrer Durchführung
Die Website unseres Vereins dient insbesondere unserer Öffentlichkeitsarbeit. Diese wiederum wird in unserer Satzung ausdrücklich als Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks aufgeführt. Durch unsere Website informieren wir die regionale Öffentlichkeit über unsere Arbeit, über Kunst im Allgemeinen und stellen einzelne Künstler/innen mit einer Auswahl ihrer Arbeiten vor.
Ihre Werke können aber nicht mit Hilfe der Website käuflich erworben werden. Für Interessenten besteht jedoch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme und Erwerb ohne Inanspruchnahme der Website. Unsere Website und die damit auch für unsere Kunstschaffenden gebotenen Möglichkeiten, bekannt zu werden, ist ein wichtiger Anreiz zur Gewinnung neuer Mitglieder, ohne die kein Verein eine Zukunft hat.
Beschreibung, wie die Dienstleistungen die Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllen
Unsere Website wurde von unserem Webmaster unentgeltlich erstellt. Für die lfd. Pflege und Aktualisierung besteht ein Dienstvertrag, der auch die Beachtung rechtlicher Anforderungen einschließt. Unser Webmaster ist kein engagierter und talentierter Laie, sondern ein ausgesprochener Profi, der auch beruflich Webseiten erstellt.
Auch wenn das Barrierefreiheitsförderungsgesetz für ihn neu ist, so ist das Thema und Anliegen des Gesetzgebers für ihn natürlich nicht neu. Da er mit Sehproblemen auch selbst zum Kreis der Betroffenen gehört, kann er selbst am besten beurteilen, wie man eine Website besucherfreundlich gestalten kann. Dazu braucht er weder ein Gesetz noch eine Norm.
Obwohl wir überzeugt sind, weder sachlich noch persönlich unter das BFSG zu fallen, begrüßen wir die Absicht unseres Webmasters, die Minimalforderungen (Stufe A) der WCAG-Richtlinie 2.2 kurzfristig und die Standardforderungen (Stufe AA) mittelfristig umzusetzen.
Zuständige Marktüberwachungsbehörde
Die Überwachung auf Einhaltung des BFSG ist in Deutschland Ländersache. Die 16 Bundesländer haben sich inzwischen per Staatsvertrag auf Einrichtung und Betrieb einer gemeinsamen Überwachungsstelle in Magdeburg geeinigt.
Da aber noch nicht alle Länder den Staatsvertrag ratifiziert haben, besteht z.Zt. noch ein ziemliches Zuständigkeitswirrwarr, wie die Berliner Anwaltskanzlei Piltz Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwälte PartnerGmbH auf ihrer Website unter folgendem Link berichtet.
Bis zur Aufnahme ihres Betriebs liegen uns folgende Angaben vor:
Adresse: MLBF (in Errichtung) c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Sachsen-Anhalt, Postfach 39 11 55 Magdeburg
E-Mail: MLBF@ms.sachsen-anhalt.de
Telefon: 0391 567 6970